Die Bestellung als Geschäftsführer einer deutschen GmbH und der Abschluss des Geschäftsführervertrags sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Daher hat die Abberufung des Geschäftsführers als Organ der GmbH keine rechtliche Auswirkung auf den Bestand des Geschäftsführervertrags. Der Geschäftsführervertrag muss separat gekündigt werden. Wenn die Gesellschafterversammlung die Kündigung vergisst, bekommt der abberufene Geschäftsführer weiterhin seine Vergütung.