Ein arbeitsgerichtliches Verfahren beginnt mit der Erhebung einer Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz. Vor dem deutschen Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Jeder Arbeitnehmer kann vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Anwaltszwang gibt es daher in der ersten Instanz nicht. Aufgrund des umfangreihen arbeitsrechtlichen Richterrechtes wird jedoch geraten, einen Anwalt oder eine Anwältin für Arbeitsrecht zu beauftragen. Der Anwalt bzw. die Anwältin weiß genau, auf welche Umstände es rechtlich bzw. taktisch ankommt.
Vor dem Landesarbeitsgericht als zweite Instanz und vor dem Bundesarbeitsgericht als dritte Instanz muss jeder Arbeitnehmer in der Regel durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen.